Familienrecht

Im Familienrecht helfe ich berechtigte Ansprüche durchzusetzen und sich vor unberechtigten Ansprüchen zu schützen. Oftmals weisen bereits rechtliche Grundsätze den Weg zu wertschätzendem Umgang wie beispielsweise die Orientierung am Kindeswohl oder die Verpflichtung zu (nach-) ehelicher Solidarität. Gesteckte Ziele können oft effektiver umgesetzt werden, wenn nach Klärung der Maximalforderungen überlegt wird, wo berechtigten Interessen anderer Beteiligter entgegengekommen werden kann.

WissensWertes aus dem Familienrecht

Verfall von Kindesunterhalt

Grundsätzlich kann über eine Klage etc. erreicht werden, dass Ansprüche erst nach 30 Jahren verjähren. Für Unterhalt minderjähriger Kinder gilt aber abweichend eine 3-jährige Frist – mit der zusätzlichen Besonderheit, dass die Verjährungsfrist erst mit dem 18. Lebensjahr beginnt (§ 197 Abs. 2 BGB). Außerdem kann die Verwirkung solcher Ansprüche drohen – wenn der Verpflichtete nicht mehr mit der Forderung rechnen muss. Dafür müssen besondere Umstände sprechen (Umstandsmoment) und es muss deutlich Zeit verstrichen sein (Zeitmoment). Werden zB. Teilzahlungen geleistet oder erfolgen Vollstreckungsversuche bzw. unterbleiben diese eindeutig weil offenkundig nicht gezahlt werden kann etc., so wäre das Vertrauen auf den Wegfall der Ansprüche nicht geschützt (vgl. OLG Frankfurt 4 WF 170/18) Das bloße Unterlassen der Geltendmachung reicht für den Verfall aber nicht (BGH XII ZB 133/17).

 

Vorzeitiges Ende der Zugewinngemeinschaft

Vielfach unbekannt: leben Eheleute 3 Jahre getrennt, so kann die Zugewinngemeinschaft einseitig ohne Zustimmung des anderen beendet werden, wenn ein Ehegatte dies verlangt (§§ 1385 f. BGB). Dabei kommt es allein auf die Dauer der Trennung an – ein besonderes Interesse an der vorzeitigen Auflösung muss nicht dargelegt werden (vgl. BGH XII ZB 544/18). Der BGH hat aber offengelassen, ob ein Ehegatte damit vorzeitig über einen bedeutsamen Vermögensgegenstand allein verfügen kann. Damit bleibt fraglich, ob zB. vor rechtskräftiger Scheidung die Teilungsversteigerung über eine gemeinsame Immobilie beantragt werden kann, wenn dies ein Ehegatte blockiert. – Die vorzeitige Beendigung der Zugewinngemeinschaft hat insbesondere den Vorteil, dass früher getrennt gewirtschaftet werden kann, ohne dass dies der andere durch Verzögerungstaktiken verhindern kann.